Wie sieht der rechtliche Rahmen für Beteiligung aus?

Durch die Überarbeitung der Sächsischen Gemeinde- und Landkreisordnung ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen seit Anfang 2018 eine Sollbestimmung.

Ein Überblick über wichtige gesetzliche Regelungen – von kommunaler bis internationaler Rechtsprechung.

Kommunale Bestimmung: Die sächsische Gemeindeordnung

Durch die Novellierung der Sächsischen Gemeinde- und Landkreisordnung sind sächsische Kommunen seit 01.01.2018 verpflichtet, Kinder- und Jugendliche zu beteiligen. Konkret heißt es:

  • § 47a: „Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“

Sächsische Landkreisordnung SächsLKrO

  • § 43 a: „Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“

Baugesetzbuch

  • § 3 Absatz 1; „Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“

Bestimmungen des Freistaates Sachsens

Sächsische Verfassung

In der Verfassung des Freistaates Sachsens aus dem Jahr 1992 ist besonders Artikel 101 für die Arbeit im Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung relevant:

  • Artikel 101 Absatz 1: „Die Jugend ist […] zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichen Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.“

Sächsischer Koalitionsvertrag (2019–2024)

  • Seite 57: „Die Kommunen sind die Herzkammern unserer Demokratie – hier werden demokratische Prozesse und politisches Engagement am unmittelbarsten für Bürgerinnen und Bürger erfahrbar. Um die Zivilgesellschaft und demokratische Selbstwirksamkeitserfahrungen der Menschen zu stärken, wollen wir die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung ausbauen und Bürgerinnen und Bürgern mehr Entscheidungsrechte geben.“

Nationale Bestimmung: Das Sozialgesetzbuch VIII

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist ein vom Deutschen Bundestag beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Im Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung sind folgende Artikel besonders wichtig:

  • § 11 Absatz 1: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“
  • § 45 Absatz 2: „Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“

Europäische Bestimmung: EU-Charta der Grundrechte

Die Grundrechtecharta der Union definiert die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben. Diese Rechte sind von den Organen und Institutionen der Union ebenso wie von den Mitgliedsstaaten zu achten und zu garantieren. Im Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung sind folgende Artikel besonders relevant:

  • Artikel 24 Absatz 1: „Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt“
  • Artikel 41 Absatz 2: „Dieses Recht umfasst insbesondere- das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.“

Internationale Bestimmung: Die UN-Kinderrechtskonvention

Das Recht auf Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist auf verschiedenen Ebenen gesetzlich verankert. Auf internationaler Ebene wurde 1989 in dem wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrument für Kinder, der UN- Kinderrechtskonvention, die Kinder- und Jugendbeteiligung folgendermaßen festgehalten:

  • Artikel 12 Absatz 1: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
  • Artikel 12 Absatz 2: „Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.“

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